Verkehrssicherungspflicht
Sie schreibt vor, dass alle zugänglichen Räume und Grundstücke frei von erkennbaren und nicht erkennbaren Gefahren sein müssen.
Probleme stehen ins Haus bei z.B. bei ungeschützt herunterhängenden Strom führenden Leitungen, abbröckelnden oder losen Treppenstufen oder Stellen mit erhöhter Brandgefahr.
Diese Gefahrenquellen müssen umgehend beseitigt oder der Raum/die Einrichtung bis zur Beseitigung geschlossen werden. Den Verantwortlichen drohen sonst Haftpflichtansprüche, bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann das – wie bei der Aufsichtspflicht – sogar strafrechtlich relevant werden.
Mehr Informationen dazu bietet das Rechtsgutachten der AGJF mit den dazugehörenden Erläuterungen: