Das SGB VIII ist ein vom Deutschen Bundestag, mit Zustimmung des Bundesrates, beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Demnach soll Jugendhilfe laut § 1, § 8 und § 9 SGB VIII
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern,
- dazu beitragen, Benachteiligung zu vermeiden und abzubauen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen,
- Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen,
- die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigen,
- die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen*, Jungen* sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen berücksichtigen, Benachteiligungen abbauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter fördern,
- die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abbauen.
§ 11 SGB VIII legt die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit als außerschulische Jugendbildung mit eigenständigem Bildungsauftrag neben der Schule fest. Ihre Angebote richten sich an alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren. Sie sollen am Alltag, der Lebenswelt und dem Interesse junger Menschen ansetzen und basieren auf freiwilliger Teilnahme.
„Anbieter“, d.h. Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit sind öffentliche Träger, also beispielsweise Städte oder Gemeinden sowie freie Träger, z.B. kirchliche Träger oder Vereine.