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Gesetze und Rechtliches

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist Bestandteil der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden und erfüllt gemeinsam mit anderen Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit den Auftrag des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

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Das SGB VIII ist ein vom Deutschen Bundestag, mit Zustimmung des Bundesrates, beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Demnach soll Jugendhilfe laut § 1, § 8 und § 9 SGB VIII

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern,
  • dazu beitragen, Benachteiligung zu vermeiden und abzubauen,
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen,
  • Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen,
  • die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigen,
  • die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen*, Jungen* sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen berücksichtigen, Benachteiligungen abbauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter fördern,
  • die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abbauen.

§ 11 SGB VIII legt die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit als außerschulische Jugendbildung mit eigenständigem Bildungsauftrag neben der Schule fest. Ihre Angebote richten sich an alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren. Sie sollen am Alltag, der Lebenswelt und dem Interesse junger Menschen ansetzen und basieren auf freiwilliger Teilnahme.

„Anbieter“, d.h. Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit sind öffentliche Träger, also beispielsweise Städte oder Gemeinden sowie freie Träger, z.B. kirchliche Träger oder Vereine.

Die AGJF hat gemeinsam mit dem Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze ein Rechtsgutachten zur SGB VIII Reform von Prof. Dr. Jan Kepert erstellen lassen. Im Zuge der Reform muss nun eine landesrechtliche Umsetzung erfolgen. Hier geht es besonders um eine solide finanzielle Absicherung der OKJA und ihren Platz im neuen LKJHG.

Gemeinsam mit der LAGO und dem BdJA wurde dazu ein Positionspapier erstellt: „Landesrecht an die Neuregelungen des SGB VIII anpassen – Offene Kinder- und Jugendarbeit stärken!“. Dieses richtet sich an das Parlament als Landesgesetzgeber, die Landesregierung und die Vertreter*innen der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Die einzelnen Bundesländer haben ergänzend zum SGB VIII entsprechende Ausführungsgesetze erlassen – in BW ist es aktuell das:

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)

Hier werden Teile des SGB VIII für Baden-Württemberg detailliert geregelt.
Das (noch) aktuelle Gesetz finden Sie hier.

Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz)

Das Gesetz benennt die außerschulische Jugendbildung als einen eigenständigen und gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens. Deren Förderung und Entwicklung wird als öffentliche Aufgabe definiert. Inhaltlich werden im Gesetz viele Grundsätze und Details der Förderung in BW festgeschrieben.

Das Gesetz finden Sie hier.

Grundlagen für die Praxis

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz ist sowohl bei öffentlichen, wie bei geschlossenen Veranstaltungen in Jugendzentren/Jugendhäusern ohne jede Ausnahme gültig und immer einzuhalten.
Der komplette Gesetzestext findet sich hier.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Broschüre „Jugendschutz - verständlich erklärt“ zur Verfügung.

Unterschiede beim Aufenthalt in Jugendeinrichtungen und Gaststätten

Dazu gibt es eine kurze Gegenüberstellung, die den Unterschied zwischen dem Besuch von Veranstaltungen der OKJA und dem Aufenthalt in Gaststätten oder kommerziellen Discos deutlich macht.

Aufsichtspflicht

Mit zwei Rechtsgutachten will die AGJF Sicherheit für die Praxis geben.

Rechtsgutachten zur Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Zusätzlich zum Gutachten bieten wir eine Erläuterung, die die zentralen Ergebnisse zu Themen wie Aufsichtspflicht im Offener Bereich, Angebote mit Anmeldung und „Aufsichtsführende Personen“ in verständlicher Sprache zusammenfasst. Im Bereich der Verkehrssicherungspflicht werden die wichtigsten Punkte zum Offenen Betrieb, Vermeidung möglicher Gefahrenquellen und baurechtlichen Vorschriften erläutert.

„Pass halt (noch) besser auf“ - Teil zwei des Rechtsgutachtens zur Aufsichtspflicht

Dieser Teil befasst sich mit dem Ausschluss/der Ablehnung der Aufsichtspflicht, den Folgen einer Pflichtverletzung und die in diesem Fall wichtige Unterscheidung zwischen fahrlässig und grob fahrlässig. Häufige Frage außerdem: welche Verantwortung hat der Träger, welche verbleibt bei der Fachkraft.

Wer sich erst einmal ein wenig in das Thema einlesen möchte findet hier eine Zusammenstellung der AGJF mit Informationen zu den Grundsätzen der Aufsichtspflicht und unter welchen Voraussetzungen sie erfüllt werden, Fragen der Haftung und der Qualifikation von Betreuer*innen.

Homepage zur Aufsichtspflicht
Diese Seite bietet umfangreiche Informationen