Neues LKJHG in Baden-Württemberg seit 01.01.2026 in Kraft
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das überarbeitete Landeskinder- und Jugendhilfegesetz (LKJHG) in Baden-Württemberg. Es stärkt die Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) durch klarere Finanzierungsaufträge und mehr Fokus auf Beteiligung sowie Inklusion. Für Fachkräfte vor Ort bedeutet das einen soliden rechtlichen Rückenwind in der Praxis. In einem AGJF ONLINE ordnete Prof. Dr. Jan Kepert das neue Gesetz ein. Die Präsentation findet Ihr am Ende des Artikels.
Stärkung der OKJA als Pflichtleistung
Das neue LKJHG konkretisiert das SGB VIII und hebt die OKJA als eigenständiges Leistungsfeld hervor. Kommunen müssen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 74/77 SGB VIII fördern und zu finanzieren. Dies schließt die Offene Kinder- und Jugendarbeit explizit mit ein.
• Präventive Arbeit und Abbau von Benachteiligungen stehen im Vordergrund – das ist OKJA pur.
• Die Flächenpräsenz der OKJA gewinnt an Gewicht in der Jugendhilfeplanung, mit verlässlicher Finanzierung durch kommunale Haushalte.
Beteiligung und Schutzrechte
Kinder und Jugendliche haben nun ein gesetzliches Recht auf Mitbestimmung bei allen sie betreffenden Entscheidungen. Träger müssen Infos barrierefrei und in Leichter Sprache bereitstellen.
Für Pädagog*innen in der OKJA heißt das: Beteiligung im Arbeitsfeld ist rechtlich abgesichert. Das erleichtert den Alltag und stärkt die Qualität der Angebote.
Inklusion und Vielfalt
Das Gesetz verpflichtet zur gleichberechtigten Teilhabe von Kindern mit Behinderungen, aus Armut oder mit Migrationsgeschichte. Geschlechtervielfalt wird explizit berücksichtigt: Angebote sollen Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Identität oder Orientierung abbauen. Dafür braucht es Ressourcen und keine Kürzungen.
Fachkräfte können hierauf aufbauend diversitätssensible Konzepte umsetzen – mit klarem gesetzlichem Mandat.
Kontakt
Torsten Hofmann
AGJF BW
0711 / 89 69 15-16