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Die Speicherung der Kontaktdaten erfolgt natürlich ohne Wissen der Personen, die hinter diesen Kontakten stehen. Voraussetzung für die Nutzung von „WhatsApp“ wäre also, dass alle Kontakte ihre schriftliche Einwilligung in eine solche Nutzung ihrer Daten erteilen - bei Jugendlichen unter 13 Jahren die Eltern.
Das Argument, dass vom Einverständnis der Eltern ausgegangen werden kann, wenn die Jugendlichen den Messenger auf ihrem Handy installiert haben, geht damit ins Leere. Wenn also WhatsApp auf die veränderte Gesetzeslage nicht reagiert, dürfte er für die Kinder- und Jugendarbeit erledigt sein.
Das wird zu einigen Veränderungen in der Praxis führen, da WhatsApp schlicht DER gängige Dienst ist, den Kinder und Jugendliche meist mit Wissen ihrer Eltern nutzen. Der dadurch entstehende Klärungsbedarf, wie eine Kommunikation übers Smartphone aussehen kann, könnte durchaus ein Bildungsanlass sein. Was wie eine etwas bemühte positive Wendung aussieht, hat durchaus einen ernsten Hintergrund. Die Vorstellung, dass WhatsApp und der dahinter stehende Facebook-Konzern alle privaten Kontakte sowie alle zugehörigen Chats zur Verfügung hat, ist schlicht gruselig. Die Daten, die sich vor allem in Kombination mit den anderen Diensten des Datenkonzerns daraus gewinnen lassen, machen jede Kommunikation und jede Bewegung mit eingeschaltetem Smartphone gläsern.
Es gibt durchaus Alternativen zu WhatsApp, die genauso funktionieren und die – glaubt man/frau deren Aussagen – keine Daten ihrer Nutzer*innen sammeln: Threema und Signal gehören dazu. Vielleicht wird deren sorgsamerer Umgang mit Daten nun ein Marktvorteil.
Noch offen ist die Frage, ob die Speicherung von Handynummern der Besucher*innen ohne deren schriftliche Einwilligung zulässig ist. Die Kommunikation übers Smartphone ist das gängige Medium bei Kindern und Jugendlichen. Da kann sich die Kinder- und Jugendarbeit nicht einfach ausklinken.
In diesem ganzen Zusammenhang ist die AGJF im Gespräch mit der Geschäftsstelle des Landesdatenschutzbeauftragten und wir hoffen auf eine baldige Klärung. Nach wie vor sind wir der Meinung, dass eine öffentliche Information für die Kinder und Jugendlichen ausreichen müsste, da die Erhebung dieser Daten durch das SGB VIII gedeckt ist, also eine gesetzliche Grundlage hat.
Zum Thema Datenschutzbeauftragte*r noch ein Hinweis: Die Zahl von 10 Mitarbeitenden, die bei einem Träger mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind als Grenze für die Pflicht, eine*n Datenschutzbeauftragte*n zu bestellen, bezieht sich auch auf ehrenamtlich Mitarbeitende. Wenn also Vereinsvorstände Zugriff auf die Mitgliederdaten haben, zählen diese ebenfalls dazu. Das bitte beachten!
Martin Bachhofer
AGJF Baden-Württemberg e.V.