Änderung der Umsatzsteuer ab 2023 - betrifft das die OKJA?
Zu diesem Thema erreichen uns in den letzten Tagen vermehrt Anfragen, da ab dem nächsten Jahr auch Kommunen ihre Dienstleistungen versteuern müssen. Vor allem, wenn sie als Mitanbieterinnen auf dem freien Markt agieren oder einen Umsatz von 17.500 €uro pro Jahr übersteigen (§2b UStG). ABER: Für die Kinder- und Jugendarbeit gilt dies ausdrücklich nicht.
Die zugrundeliegende Befreiung der Umsatzsteuerbefreiung ist weiterhin gültig. Dies wird explizit im §4 Punkt 23 und 25 beschrieben:
„Von den unter §1 Absatz 1 Nr. 1 fallenden Umsatzsteuern sind steuerfrei:
...
23. a) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden, ...
25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,..."
In diesem Zusammenhang möchten wir auf unser Rechtsgutachten zur Besteuerung des Getränkeverkaufs aufmerksam machen: https://www.agjf.de/images/Service/Publikationen/Schankerlaubnis/AGJF-Besteuerung-Getraenkeverkauf.pdf
Der Text bezieht sich zwar auf die Begründung vor der Umsatzsteuerreform, da aber die Ausnahmeregelung nicht verändert wurde, haben die hier genannten Argumente weiterhin Bestand und viele Fragen werden darin beantwortet.
Wenn es noch weitere Fragen gibt, sind wir natürlich für euch da.
Torsten Hofmann
Tel. 0711 89 69 15-16
Mobil 0157 31554110